Lehman-Zertifikate: BGH
hilft Geschädigten
Artikel in der WIWO vom 13.05.2009
Im Verfahren wegen Schadenersatz
aus Lehman Zertifikaten gegen die HaSpa vor dem Hamburger Landgericht
wurden im Rahmen des Verfahrens nunmehr von den Richtern angezweifelt,
ob allein das Verschweigen der verdeckten Verdienstspanne der
HaSpa von 4,8% Provision je verkauftem Lehman-Zertifikat ausreiche, um
dem Anleger Schadenersatz zuzubilligen. Inzwischen hat jedoch der BGH
ganz klar entschieden: Wenn eine Aufklärungspflichtverletzung - so wie
hier die mangelnde Aufklärung über die verdeckten Provisionen -
besteht, muß nicht der Anleger, sondern vielmehr die Bank beweisen, das
der Anleger das Geschäft auch in Kentnnis der Aufklärungsmängel
getätigt hätte (BGH Urteil vom 12.05.2009, XI ZR 586/07).
Konkret bedeutet
dies: Diese Beweislastumkehr wirkt sich klar zugunsten des
Anlegers aus. Die "Zweifel" des Landgerichts Hamburg dürfen also keine
Klagabweisung bewirken. Im Gegenteil: Mit dieser neuen BGH-Entscheidung
dürfte es rein tatsächlich vielen geschädigten Lehman-Anlegern wohl
deutlich leichter fallen, vor Gericht Schadenersatz zu
erstreiten!
RA Prof. Dr. Bröker, Göttingen
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