Lehman-Zertifikate: BGH hilft Geschädigten

Artikel in der WIWO vom 13.05.2009

Im Verfahren wegen Schadenersatz aus Lehman Zertifikaten gegen die HaSpa vor dem Hamburger Landgericht wurden im Rahmen des Verfahrens nunmehr von den Richtern angezweifelt, ob allein das Verschweigen der verdeckten Verdienstspanne der HaSpa von 4,8% Provision je verkauftem Lehman-Zertifikat ausreiche, um dem Anleger Schadenersatz zuzubilligen. Inzwischen hat jedoch der BGH ganz klar entschieden: Wenn eine Aufklärungspflichtverletzung - so wie hier die mangelnde Aufklärung über die verdeckten Provisionen - besteht, muß nicht der Anleger, sondern vielmehr die Bank beweisen, das der Anleger das Geschäft auch in Kentnnis der Aufklärungsmängel getätigt hätte (BGH Urteil vom 12.05.2009, XI ZR 586/07).
 
Konkret bedeutet dies: Diese Beweislastumkehr wirkt sich klar zugunsten des Anlegers aus. Die "Zweifel" des Landgerichts Hamburg dürfen also keine Klagabweisung bewirken. Im Gegenteil: Mit dieser neuen BGH-Entscheidung dürfte es rein tatsächlich vielen geschädigten Lehman-Anlegern wohl deutlich leichter fallen, vor Gericht Schadenersatz zu erstreiten!  
RA Prof. Dr. Bröker, Göttingen
 
 

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